Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 20.01.2026 – T-133/25
- Spruchkörper
- Zweite erweiterte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern
- ECLI
- ECLI:EU:T:2026:62
Tenor
Die Rechtssache T-133/25 wird im Register des Gerichts gestrichen.
Gründe
Mit Schreiben vom 21. November 2025, das am 28. November 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gericht ein Anerkenntnisurteil vom 21. November 2025 übermittelt, das im Ausgangsverfahren ergangen ist.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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