Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.10.2008 – T-133/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:459
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die TIM The International Music Company AG und die TTV Tonträger-Vertrieb-2000 GmbH tragen die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Oktober 2008 – TIM und TTV/HABM – Past Perfect (PAST PERFECT) / (Rechtssache T-133/06)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke PAST PERFECT – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung – Art.7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 31-41, 48, 53-55)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke PAST PERFECT für Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 1984269
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Past Perfect Ltd
Antragstellerinnen im Verfahren zur Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke:
TIM The International Music Company AG und TTV Tonträger-Vertrieb-2000 GmbH
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Zurückweisung des Antrags
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-133/06 entschieden?“