Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.12.2010 – T-132/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:518
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Epcos AG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2010 – Epcos/HABM – Epco Sistemas (EPCOS) / (Rechtssache T-132/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke EPCOS – Ältere nationale Bildmarke epco SISTEMAS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 88-89)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Epcos AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke EPCOS für Waren der Klassen 6 und 9 – Anmeldung Nr. 4133799
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Epco Sistemas, SL
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Spanische Bildmarke E epco SISTEMAS für Waren der Klasse 9
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Teilweise Stattgabe des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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