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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 28.10.2010 – T-131/09

Farmeco AE Dermokallyntika gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BOTUMAX - Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken BOTOX - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009].
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2010:458

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Farmeco AE Dermokallyntika trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2010 – Farmeco/HABM – Allergan (BOTUMAX) / (Rechtssache T-131/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BOTUMAX – Ältere Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken BOTOX – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 46, 65-67)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 82-86, 92-101)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Farmeco AE Dermokallyntika

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke BOTUMAX für Waren der Klassen 3, 5 und 16 – Anmeldung Nr. 3 218 237

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Allergan Inc.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Verschiedene eingetragene Gemeinschafts‑ und nationale Marken, die jeweils aus dem Wort oder Zeichen BOTOX bestehen, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der strittigen Entscheidung und teilweise Zurückweisung der betroffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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