Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 13.09.2010 – T-131/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:391
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt, trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 – Mohr & Sohn/Kommission / (Rechtssache T-131/07)
„Binnenschifffahrt – Kapazität der Gemeinschaftsflotten – Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Schiffe (‚Alt-für-neu-Regelung‘) – Entscheidung der Kommission, mit der die Anwendung der für Spezialschiffe vorgesehenen Ausnahmeregelung verweigert wurde – Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999“
Verkehr – Binnenschifffahrt – Strukturbereinigung (Verordnung Nr. 718/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 31-32, 36-37, 39-40)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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