Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.04.2008 – T-131/06
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:135
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Januar 2006 (Sache R 329/2005‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. April 2008 – Rykiel création et diffusion de modèles/HABM – Cuadrado (SONIA SONIA RYKIEL) / (Rechtssache T-131/06)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SONIA SONIA RYKIEL – Ältere nationale Wortmarke SONIA – Relatives Eintragungshindernis – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 38-44)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Sonia Rykiel création et diffusion de modèles
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke SONIA SONIA RYKIEL für Waren der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 1035625
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Cuadrado, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke SONIA für Waren der Klassen 24 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs für die Waren der Klasse 25
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung für alle von ihr erfassten Waren der Klasse 25
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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