Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 24.03.2010 – T-130/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:120
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Eliza Corporation trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Went Computing Consultancy Group BV.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. März 2010 – Eliza/HABM – Went Computing Consultancy Group (eliza) / (Rechtssache T-130/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wort eliza – Ältere Gemeinschaftswortmarke ELISE – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Zurückweisung der Anmeldung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25, 43)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Eliza Corporation
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke eliza für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Went Computing Consultancy Group BV
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Eingetragene Gemeinschaftswortmarke ELISE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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