Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 16.09.2009 – T-130/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:338
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gres La Sagra, SL trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 – Gres La Sagra/HABM – Ceramicalcora (VENATTO MARBLE STONE) / (Rechtssache T-130/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke VENATTO MARBLE STONE – Ältere nationale Bildmarken VENETO CERÁMICAS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17, 51-53)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Gres La Sagra, SL
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke VENATTO MARBLE STONE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 21, 39 und 40 – Anmeldung Nr. 3109006
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Ceramicalcora, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Spanische Marken VENETO CERÁMICAS (Nrn. 2115543, 2056688, 2056689 und 2056699) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 27, 19, 21 und 39
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde mit der Begründung teilweise stattgegeben, es bestehe im relevanten Schutzgebiet Verwechslungsgefahr hinsichtlich der beanstandeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 21 und 40, nicht aber hinsichtlich der beanstandeten Dienstleistungen der Klasse 39
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-130/08 entschieden?“