Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 25.06.2007 – T-130/06
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:188
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. Juni 2007 – Drax Power u. a./Kommission / (Rechtssache T-130/06)
„Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Vorschlag einer Änderung des nationalen Zuteilungsplans für Zertifikate – Ablehnung durch die Kommission – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbares Betroffensein – Kriterien (Art. 230 EG; Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 Abs. 1 und 3 und Art. 11 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 48, 56-58)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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