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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 08.10.2008 – T-13/08

Koinotita Grammatikou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Kohäsionsfonds - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:421

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Koinotita Grammatikou trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2008 – Koinotita Grammatikou/Kommission / (Rechtssache T-13/08)

„Nichtigkeitsklage – Kohäsionsfonds – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbares Betroffensein – Entscheidung der Kommission, einem Mitgliedstaat aus dem Kohäsionsfonds einen finanziellen Zuschuss für die Errichtung einer Abfalldeponie zu gewähren (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 25-30)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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