Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 08.10.2008 – T-13/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:421
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Koinotita Grammatikou trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2008 – Koinotita Grammatikou/Kommission / (Rechtssache T-13/08)
„Nichtigkeitsklage – Kohäsionsfonds – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbares Betroffensein – Entscheidung der Kommission, einem Mitgliedstaat aus dem Kohäsionsfonds einen finanziellen Zuschuss für die Errichtung einer Abfalldeponie zu gewähren (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 25-30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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