Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 06.11.2007 – T-13/07
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:331
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Streithilfeantrag der Castle Cement Ltd ist erledigt.
3. Die Cemex UK Cement Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. November 2007 – / Cemex UK Cement / Kommission / (Rechtssache T-13/07)
„Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Entscheidung der Kommission, mit der der nationale Zuteilungsplan des Vereinigten Königreichs für Emissionszertifikate gebilligt wird – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung von Emissionszertifikaten – Kein unmittelbares und individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 41, 56)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-13/07 entschieden?“