Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 04.05.2011 – T-129/09
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:193
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Bongrain SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Mai 2011 – Bongrain/HABM – apetito (APETITO) / (Rechtssache T-129/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke APETITO – Ältere Gemeinschaftswortmarke apetito – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 30)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Bongrain SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke APETITO für Waren der Klasse 29 – Anmeldung Nr. 3470598
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
apetito AG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Für Waren der Klassen 5, 11, 21, 29, 30, 37, 39, 41 und 42 eingetragene Gemeinschaftswortmarke apetito
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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