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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 04.05.2011 – T-129/09

Bongrain SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke APETITO - Ältere Gemeinschaftswortmarke apetito - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009).
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:193

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bongrain SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Mai 2011 – Bongrain/HABM – apetito (APETITO) / (Rechtssache T-129/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke APETITO – Ältere Gemeinschaftswortmarke apetito – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 30)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Bongrain SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke APETITO für Waren der Klasse 29 – Anmeldung Nr. 3470598

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

apetito AG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Für Waren der Klassen 5, 11, 21, 29, 30, 37, 39, 41 und 42 eingetragene Gemeinschaftswortmarke apetito

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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