Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.01.2008 – T-128/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:22
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Japan Tobacco Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3. Die Torrefacção Camelo Lda trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2008 – Japan Tobacco/HABM –Torrefacção Camelo (CAMELO) / (Rechtssache T-128/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CAMELO – Ältere nationale Bildmarke CAMEL – Relatives Eintragungshindernis – Keine Gefahr der unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Kein Verstoß gegen die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren – Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer bekannten identischen oder ähnlichen älteren Marke – Erweiterung des Schutzes der bekannten älteren Marke auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 56-66)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Torrefacção Camelo L da
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Marke mit Bildelementen (Kamel, Pyramiden, Palmen) und dem Namen CAFÉ TORREFACTO CAMPO MAIOR CAMELO CAFÉ ESPECIAL PURO Torrefacção Camelo L da CAMPO MAIOR-PORTUGAL für Waren der Klasse 30 – Anmeldung Nr. 1469121
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Japan Tobacco, Inc.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke CAMEL für Waren der Klassen 22 und 34
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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