Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 09.01.2007 – T-127/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:2
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Januar 2007 – Lootus Teine Osaühing/Rat / (Rechtssache T-127/05)
„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 und Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 – Fischerei – Fangmöglichkeiten für Tiefseearten für die im Jahr 2004 der Union beigetretenen Mitgliedstaaten – Unmittelbar und individuell betroffene Personen – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnungen Nr. 2269/2004 und Nr. 2270/2004 des Rates) (vgl. Randnrn. 39-47)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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