Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 10.02.2009 – T-126/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:32
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Okalux GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. Februar 2009 – Okalux/HABM – Ondex (ONDACELL) / (Rechtssache T-126/08)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Nichtzahlung der Widerspruchsgebühr – Entscheidung, mit der der Widerspruch für nicht erhoben erklärt wird – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Gemeinschaftsmarke – Eintragungsverfahren – Bemerkungen Dritter und Widerspruch (Verordnung Nr. 2869/95 der Kommission, Art. 5 und 8) (vgl. Randnrn. 27-28, 35)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Ondex SAS
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Marke ONDACELL für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 17 und 19 – Anmeldung Nr. 4755971
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts
Okalux GmbH
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Der Widerspruch gilt als nicht erhoben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-126/08 entschieden?“