Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.07.1990 – T-125/89
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1990:43
Orientierungssatz
Die Vorschriften, über die Berechnung der Verfahrensfristen haben eine allgemeine Geltung, die nicht von der Art der erhobenen Klage oder der Länge der hierfür vorgesehenen Frist abhängig ist .
Ist eine Klagefrist nach Kalendermonaten bestimmt, so endet sie mit Ablauf des Tages, der in dem durch die Frist bezeichneten Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist in Gang gesetzt worden ist; bei einer Entscheidung, die bekanntgegeben worden ist, ist dies der Tag der Bekanntgabe ( vgl . Urteil vom 15 . Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg . 1987, 223 ).
Tenor
1 . Die Klage wird als unzulässig abgewiesen .
2 . Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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