Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 25.03.2009 – T-125/07
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:82
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Scientific and Technological Committee of AGH University of Science and Technology, die Europejskie Stowarzyszenie Ochrony Środowiska, das Przedsiębiorstwo Usług Geologiczno – Wiertniczych Chemkop-Geowiert sp. z o.o., die Stowarzyszenie Obrony Środowiska, die Fundacja Partnerstwo dla Środowiska, das Niezależne Forum Ochrony Biosfery Ziemi, Jan Adamczyk und Emanuel Lipartowski tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009 – Scientific and Technological Committee of AGH u. a./Kommission / (Rechtssache T-125/07)
„Untätigkeitsklage – Techniken der unterirdischen Lagerung von Kohlendioxid – Keine Stellungnahme der Kommission – Unzulässigkeit“
Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Unterbliebene Stellungnahme der Kommission zur Problematik der mit der unterirdischen Lagerung von Kohlendioxid und dessen Entweichen verbundenen Gefahren (Art. 232 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 22-30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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