Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 07.07.2010 – T-124/09
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:290
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Valigeria Roncato SpA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2010 – Valigeria Roncato/HABM – Roncato (CARLO RONCATO) / (Rechtssache T-124/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARLO RONCATO – Nicht eingetragene nationale Bildmarken RV RONCATO und nicht eingetragene nationale Wortmarke RONCATO – Ältere nationale Bildmarke RV RONCATO und ältere nationale Wortmarke RONCATO – Keine Gefahr der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der älteren Marken – Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für die Benutzung der angemeldeten Marke –Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 4 und 5 Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und 5 Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4) (vgl. Randnr. 18)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 45, 47-51)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Roncato Srl
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke CARLO RONCATO für Waren der Klassen 3, 9 und 14 – Anmeldung Nr. 4631719
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Valigeria Roncato SpA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Italienische Bildmarke RV RONCATO (Nr. 662773), italienische Bildmarke RONCATO (Nr. 510528) und italienische Bildmarken RV RONCATO, jeweils nicht eingetragen
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragung in vollem Umfang
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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