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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 30.11.2011 – T-123/10

Paul Hartmann AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Complete - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Begründung - Waren, die eine homogene Gruppe bilden - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:706

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Januar 2010 (R 601/2009-4) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Paul Hartmann AG einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. November 2011 – Hartmann/HABM (Complete) / (Rechtssache T-123/10)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Complete – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Begründung – Waren, die eine homogene Gruppe bilden – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Merkmale der Ware dienen können (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) (vgl. Randnrn. 23, 25, 29, 36)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Versagung einer Eintragung – Umfang (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) (vgl. Randnrn. 15-18)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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