Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 24.01.1997 – T-121/95
- Spruchkörper
- Vierte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1997:6
Orientierungssatz
Das Gericht kann nach Artikel 35 § 2 seiner Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei ganz oder teilweise eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zulassen. Jedoch ist ein Antrag auf Ausnahme von der Regel der ausschließlichen Anwendung der Verfahrenssprache ausführlich und genau zu begründen, vor allem dann, wenn er vom Kläger gestellt wird.
Diesem Begründungserfordernis entspricht ein vom Kläger gestellter Antrag, seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache machen zu dürfen, der nur damit begründet wird, daß die Verfahrenssprache nicht die Muttersprache seiner Rechtsanwälte sei, ohne daß belegt wird, daß dieser Umstand bei der Einreichung der Klageschrift und somit bei der Wahl der Verfahrenssprache unvorhersehbar war, nicht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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