Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 08.11.1996 – T-120/89
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1996:161
Orientierungssatz
3 Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Daraus folgt, daß der Richter weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht.
In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung muß der Richter alle Umstände frei würdigen, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeitsgrad der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die Beteiligten, Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, berücksichtigt.
Der Gemeinschaftsrichter kann den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den Anwälten verursachen konnte, und den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der von den Parteien mitgeteilten Daten beurteilen.
4 Die Bedeutung einer Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht, die bedeutende neue Rechts- und schwierige Sachfragen aufwirft, kann sowohl erhebliche Honorare wie den Umstand rechtfertigen, daß eine Partei von mehreren Anwälten vertreten wird.
Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Beschlusses berücksichtigt, ist über die Verzugszinsen und über die Kosten der Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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