Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.09.2011 – T-120/08
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:492
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.
3. Die Arch Chemicals, Inc., die Arch Timber Protection Ltd, die Rhodia UK Ltd, die Sumitomo Chemical (UK) plc und die Troy Chemical Co. BV tragen ihre eigenen Kosten.
4. Der European Chemical Industry Council (CEFIC) trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 – Arch Chemicals u. a./Kommission / (Rechtssache T-120/08)
„Nichtigkeitsklage – Gesundheitspolizei – Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit – Versäumnisverfahren“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, von einer allgemeinen Entscheidung individuell betroffen zu sein – Voraussetzungen – Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für das Arbeitsprogramm zur Überprüfung aller alten Wirkstoffe – Von Herstellern von Wirkstoffen erhobene Klage – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1451/2007 der Kommission) (vgl. Randnrn. 34-38, 44-46, 49-50)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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