Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 11.10.2007 – T-120/07 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:305
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007 – MB Immobilien/Kommission / (Rechtssache T-120/07 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen in den neuen Bundesländern – Rückforderungspflicht – Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung – Dringlichkeit – Interessenabwägung“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Ausübung der Kontrolle durch eine natürliche Person statt durch eine juristische Person – Unerheblichkeit (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 33-38)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gericht, Art. 104, § 2) (vgl. Randnrn. 45-46)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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