Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.10.2011 – T-118/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:563
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. La Sonrisa de Carmen, SL und Bloom Clothes, SL tragen die Kosten mit Ausnahme der Kosten von Herrn Harald Heldmann.
3. Herr Heldmann trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2011 – La Sonrisa de Carmen und Bloom Clothes/HABM – Heldmann (BLOOMCLOTHES) / (Rechtssache T-118/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BLOOMCLOTHES – Ältere nationale Wortmarke BLOOM – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22-23, 51-52, 55)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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