Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 18.02.2011 – T-118/07
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:58
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die P.P.TV – Publicidade de Portugal e Televisão, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. Februar 2011 – P.P.TV/HABM – Rentrak (PPT) / (Rechtssache T-118/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PPT – Ältere nationale Bildmarke PPTV – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 75)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
RENTRAK Corp.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke PPT für die Dienstleistungen der Klasse 41 – Anmeldung Nr. 1758382
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
P.P.TV – Publicidade de Portugal e Televisão, SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke PPTV für Dienstleistungen der Klasse 41
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Stattgabe, Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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