Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 16.12.2008 – T-117/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:582
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.
2. Die Italienische Republik trägt neben den Kosten, die ihr im Rahmen der vorliegenden Klage, soweit sie sich gegen die Kommission richtet, entstanden sind, die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 2008 – Italien/EWSA und Kommission / (Rechtssache T-117/08)
„Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Teilweise Unzulässigkeit der Klage – Keine Möglichkeit, bestimmte Handlungen der Kommission zuzurechnen“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 14-15)
2. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Stellenausschreibung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und nicht des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) – Handlung, die allein dem genannten Ausschuss zugerechnet werden kann – Klage gegen den Ausschuss und die Kommission – Teilweise Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 17-21)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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