Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 24.05.2011 – T-115/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:242
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
3. Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 – Vereinigtes Königreich/Kommission / (Rechtssache T-115/10)
„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Beschluss 2010/45/EU – Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region – Nicht anfechtbare Handlung – Rein bestätigende Handlung – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung – Nach Überprüfung der früheren Entscheidung und auf der Grundlage neuer Gesichtspunkte ergangene Entscheidung – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 25, 27, 29-30, 33-34, 38, 41)
2. Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Unzulässige Klage – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt – Keine Auswirkung auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage (vgl. Randnrn. 46-48)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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