Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 08.09.2010 – T-112/09
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:361
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Icebreaker Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2010 – Icebreaker/HABM – Gilmar (ICEBREAKER) / (Rechtssache T-112/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ICEBREAKER – Ältere nationale Wortmarke ICEBERG – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 48)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Icereaker Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ICEBREAKER für Waren in den Klassen 9, 24 und 25 – Anmeldung Nr. 3 205 523
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Gilmar SpA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Italienische Wortmarke ICEBERG für Waren in Klasse 25, international registrierte Wortmarke ICEBERG für Waren in Klasse 25, spanische Wortmarke ICEBERG für Waren in Klasse 25, italienische Wortmarke ICE für Waren in Klasse 25 und international registrierte Wortmarke ICE für Waren in Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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