Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.11.2007 – T-111/06
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:352
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. November 2007 – / Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung (VITAL FIT) / (Rechtssache T-111/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung des Bildzeichens VITAL FIT als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortmarke VITAFIT – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Begründungspflicht“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 39, 42, 45-47)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke VITAL FIT für Waren der Klasse 32 – Anmeldung Nr. 1457951
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Lidl Stiftung & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke VITAFIT für Waren der Klasse 32 – Anmeldung Nr. 1050163
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Stattgabe des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-111/06 entschieden?“