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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 13.06.2012 – T-110/10

Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) gegen Europäische Kommission. Schiedsklausel – Finanzierungsvertrag für Forschungs- und Entwicklungsprojekte – Vertrag El Hierro – Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen – Erstattung der gezahlten Vorschüsse – Widerklage der Kommission.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:289

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Hauptbetrag in Höhe von 84 120 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % jährlich ab 26. Januar 2010 bis zur vollständigen Zahlung des Hauptbetrags zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Widerklage der Kommission abgewiesen.

4. Insula trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Gründe

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 – Insula/Kommission / (Rechtssache T-110/10)

„Schiedsklausel – Finanzierungsvertrag für Forschungs- und Entwicklungsprojekte – Vertrag El Hierro – Fehlen von Belegen und Nichtübereinstimmung der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen – Erstattung der gezahlten Vorschüsse – Widerklage der Kommission“

1. Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag, der nationalem Recht unterliegt – Anwendung nationaler Zuständigkeitsvorschriften – Ausschluss (Art. 272 AEUV) (vgl. Randnr. 30)

2. Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Vertrag, der eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einer Aktion im Bereich von Forschung und Entwicklung vorsieht – Antrag auf Erstattung bestimmter Kosten – Widerklage nebst Verzugszinsen – Anwendung des nationalen Rechts – Feststellung der Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus dem Vertrag – Anspruch der Kommission auf Erstattung des Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz (Art. 272 AEUV, Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 86 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 29, 44, 66)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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