Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 14.06.2006 – T-110/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:162
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2006 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-110/05)
„Vogelgrippe – Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes – Unterbleiben von Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 2102/2004 der Kommission) (vgl. Randnrn. 45-50)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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