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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 14.06.2006 – T-110/05

Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vogelgrippe - Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes - Unterbleiben von Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:162

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2006 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-110/05)

„Vogelgrippe – Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes – Unterbleiben von Sondermaßnahmen zur Stützung des Geflügelfleischmarktes – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 2102/2004 der Kommission) (vgl. Randnrn. 45-50)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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