Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 28.04.1999 – T-11/99 R
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:1999:86
Orientierungssatz
1 Nach den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht und Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Dienstanweisung für den Kanzler genießen die Parteien Schutz gegen die unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken. Demzufolge können die Parteien eines Verfahrens von den Verfahrensstücken anderer Parteien nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen Gebrauch machen.
2 Zwar ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, der der Antrag auf einstweilige Anordnung entspricht, geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist. Es kommt insbesondere darauf an, zu verhindern, daß der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen erwirkt, die ihm nicht zugesprochen würden, wenn seine Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt würde.
3 Die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, die Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist, besteht nicht, wenn das Unternehmen, das den Antrag gestellt hat, nur einen Schaden rein finanzieller Art geltend macht, ohne glaubhaft zu machen, daß dieser seinen Bestand gefährden oder ihm einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnte und demzufolge im Fall eines Erfolges der Klage nicht vollständig ersetzt werden könnte.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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