Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.04.2010 – T-109/08
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:162
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Freixenet, SA trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 – Freixenet/HABM (Form einer Flasche in Mattweiß) / (Rechtssache T-109/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattweiß darstellt, als Gemeinschaftsmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 69, 79, 85, 107, 123-124)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Freixenet SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke in Form einer Flasche in Mattweiß für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 32532
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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