Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 19.05.2010 – T-108/09
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:213
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ravensburger AG trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 – Ravensburger/HABM – Educa Borras (MEMORY) / (Rechtssache T-108/09)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke MEMORY – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 77 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 30-31)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:
Wortmarke MEMORY für Waren der Klassen 9 und 28
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:
Ravensburger AG
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:
Educa Borras, SA
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:
Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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