Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 21.06.1999 – T-107/99 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:1999:129
Orientierungssatz
1 Die Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen, sofern die Klage nicht dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist. Über die Zulässigkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden, würde, wenn die Zulässigkeit nicht dem ersten Anschein nach vollkommen ausgeschlossen ist, der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgreifen.
2 Artikel 179 EG-Vertrag (jetzt Artikel 236 EG), der dem Gemeinschaftsrichter die Zuständigkeit für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen verleiht, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben, gilt ausschließlich für Personen, die die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten haben oder für sich in Anspruch nehmen. Denn die Artikel 90 und 91 des Statuts, in denen die Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt sind, gelten nicht nur für die aktiven Beamten, sondern auch für die Bewerber um ein Amt oder ein allgemeines Auswahlverfahren.
Kann die Anstellungsbehörde nach einer Entscheidung des Rates in Abweichung vom Statut ausdrücklich genannte Personen zu Beamten auf Probe ernennen, so kann eine Person, die nicht zu diesem Personenkreis gehört, nicht als Bewerber um ein Amt bei den Gemeinschaften angesehen werden.
3 Die Dringlichkeit bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.
Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, daß er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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