Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 29.09.2011 – T-107/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:551
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Procter & Gamble Manufacturing Cologne GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. September 2011 – Procter & Gamble Manufacturing Cologne/HABM – Natura Cosméticos (NATURAVIVA) / (Rechtssache T-107/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NATURAVIVA – Ältere Gemeinschaftswortmarke VIVA – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Mangelnde Ähnlichkeit der Zeichen“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 24, 46, 50-51, 56)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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