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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 18.01.2006 – T-107/03

Regione Marche gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Integriertes Mittelmeerprogramm [IMP] für die Region Marken [Italien] - Einstellung eines finanziellen Zuschusses - Nicht zuschussfähige Ausgaben - Nichtigkeitsklage - Fehlende Rechtsgrundlage - Vertrauensschutz - Fehlende Begründung.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 18. Januar 2006 − Regione Marche/Kommission / (Rechtssache T-107/03)

(„Integriertes Mittelmeerprogramm [IMP] für die Region Marken [Italien] – Einstellung eines finanziellen Zuschusses – Nicht zuschussfähige Ausgaben – Nichtigkeitsklage – Fehlende Rechtsgrundlage – Vertrauensschutz – Fehlende Begründung“)

1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Integrierte Mittelmeerprogramme (Verordnung Nr. 2088/85 des Rates) (vgl. Randnrn. 92, 94, 97, 100)

2. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 129)

3. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Integrierte Mittelmeerprogramme (vgl. Randnrn. 142-143)

4. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang (Artikel 253 EG) (vgl. Randnr. 149)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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