Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 14.12.2011 – T-106/10
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:740
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Dezember 2011 – Spanien/Kommission / (Rechtssache T-106/10)
„EAGFL – Abteilung Ausrichtung – Kürzung eines Zuschusses – Gemeinschaftsinitiative Leader+ – Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 – Verhältnismäßigkeit“
1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Verpflichtung, Aufzeichnungen über die durchgeführten Prüfungen zu führen – Umfang (Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates; Verordnung Nr. 438/2001 der Kommission, Art. 4) (vgl. Randnrn. 33, 36, 39-40)
2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Entscheidung über die Kürzung eines finanziellen Zuschusses wegen Unregelmäßigkeiten – Nicht bezifferbare finanzielle Folgen – Pauschale Berichtigung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 39 Abs. 2 Buchst. c und 3; Verordnung Nr. 438/2001 der Kommission, Art. 4) (vgl. Randnrn. 51-52, 61)
3. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Entscheidung über die Kürzung eines finanziellen Zuschusses wegen Unregelmäßigkeiten – Verpflichtungen der Kommission – Zügige Sachbehandlung – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 65-67, 73-76)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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