Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 09.09.2010 – T-106/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:380
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010 – adp Gauselmann/HABM – Maclean (Archer Maclean’s Mercury) / (Rechtssache T-106/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Archer Maclean’s Mercury – Ältere nationale Wortmarke Merkur – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20, 39-40)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Archer Maclean
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke Archer Maclean’s Mercury – Anmeldung Nr. 4290227 für Waren in den Klassen 9, 16 und 28
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
adp Gauselmann GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Deutsche Wortmarke Merkur für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 6, 9, 28, 35, 37, 41 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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