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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 18.04.2008 – T-106/08 R

Centre de promotion de l’emploi par la micro-entreprise (CPEM) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Neuer Antrag - Neue Tatsachen - Fehlen - Unzulässigkeit - Art. 109 der Verfahrensordnung des Gerichts.
ECLI
ECLI:EU:T:2008:119

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. April 2008 – CPEM/Kommission (Rechtssache T-106/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Neuer Antrag – Neue Tatsachen – Fehlen – Unzulässigkeit – Art. 109 der Verfahrensordnung des Gerichts“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 15-16)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zurückweisung des Antrags (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Randnrn. 25-28)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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