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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-106/07

Alcon Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:340

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Alcon Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Alcon/HABM – *Acri.Tec (BioVisc) / (Rechtssache T-106/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioVisc – Ältere internationale Wortmarken PROVISC und DUOVISC – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 43)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

*Acri.Tec AG Gesellschaft für ophtalmologische Produkte

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke BioVisc für Waren der Klasse 5 – Anmeldung Nr. 3651809

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Alcon Inc.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Internationale Wortmarken PROVISC und DUOVISC für Waren der Klasse 5

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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