Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 10.09.2008 – T-106/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:340
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Alcon Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – Alcon/HABM – *Acri.Tec (BioVisc) / (Rechtssache T-106/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioVisc – Ältere internationale Wortmarken PROVISC und DUOVISC – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 43)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
*Acri.Tec AG Gesellschaft für ophtalmologische Produkte
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke BioVisc für Waren der Klasse 5 – Anmeldung Nr. 3651809
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Alcon Inc.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Internationale Wortmarken PROVISC und DUOVISC für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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