Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.01.2008 – T-106/06
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Demp BV trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. Januar 2008 – Demp/HABM – BAU HOW (BAU HOW) / (Rechtssache T-106/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAU HOW – Ältere Bildmarken BAUHAUS – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 43, 47-48)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
BAU HOW GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke BAU HOW für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 8, 11, 19, 20, 36, 37 und 40 – Anmeldung Nr. 1740133
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Demp BV
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Bildzeichen BAUHAUS als Benelux-Marke Nr. 570351 und internationale Marke Nr. 646757 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 6 bis 9, 11, 12, 16, 17, 19 bis 21, 25, 27, 31 und 40 sowie als irische Markenanmeldung Nr. 2000/03158
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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