Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.06.2007 – T-105/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:170
Tenor
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2004 (Sache R 240/2004‑1) wird aufgehoben.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die Waterford Wedgwood plc tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juni 2007 – Assembled Investments (Proprietary)/HABM – Waterford Wedgwood (WATERFORD STELLENBOSCH) / (Rechtssache T-105/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke WATERFORD STELLENBOSCH – Ältere Gemeinschaftswortmarke WATERFORD – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren – Keine Komplementarität – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage vor dem Gemeinschaftsrichter – Zuständigkeit des Gerichts (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 Abs. 3) (vgl. Randnr. 13)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 27)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 27)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Assembled Investments (Proprietary) Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke WATERFORD STELLENBOSCH für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 1438860
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Waterford Wedgwood plc
Entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:
Gemeinschaftswortmarke WATERFORD für Waren der Klassen 3, 8, 11, 21, 24 und 34 – Gemeinschaftsmarke Nr. 397521
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-105/05 entschieden?“