Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.05.2009 – T-104/08
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:138
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die ars Parfum Creation & Consulting GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Mai 2009 – ars Parfum Creation & Consulting/HABM (Form eines Zerstäubers) / (Rechtssache T-104/08)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form eines Zerstäubers – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40, 42, 46)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
ars Parfum Creation & Consulting GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Dreidimensionale Marke in Form eines Parfümflakons für Waren der Klasse 3 (Anmeldung Nr. 4995361)
Entscheidung des Prüfers:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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