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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 05.05.2009 – T-104/08

ars Parfum Creation & Consulting GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:138

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die ars Parfum Creation & Consulting GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 5. Mai 2009 – ars Parfum Creation & Consulting/HABM (Form eines Zerstäubers) / (Rechtssache T-104/08)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form eines Zerstäubers – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40, 42, 46)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

ars Parfum Creation & Consulting GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke in Form eines Parfümflakons für Waren der Klasse 3 (Anmeldung Nr. 4995361)

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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