Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 12.01.2007 – T-104/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2007:4
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Société des plantations de Mbanga SA (SPM) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Januar 2007 – SPM/Kommission / (Rechtssache T-104/06)
„Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Regelung der Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in das Gebiet der Europäischen Union – Verordnung (EG) Nr. 219/2006 – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 52-54, 57, 59)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 219/2006 der Kommission) (vgl. Randnrn. 66, 69, 71, 77)
3. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe (Art. 230 Abs. 4 EG, 234 EG, 235 EG, 241 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 81-83)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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