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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 23.09.2009 – T-103/07

Fratex Indústria e Comércio, Ltda gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2009:349

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Fratex Indústria e Comércio, Ltda trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. September 2009 – Fratex Indústria e Comércio/HABM – USA Track & Field (TRACK & FIELD USA) / (Rechtssache T-103/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TRACK & FIELD USA – Ältere nationale Bildmarke TRACK & FIELD – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33, 68-74)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

USA Track & Field, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke USA TRACK & FIELD – Anmeldung Nr. 1680883

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:

Fratex Indústria e Comércio, Ltda

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Bildmarke TRACK & FIELD

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Der Beschwerde der USA Track & Field, Inc. wurde stattgegeben

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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