Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.09.2009 – T-103/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:349
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Fratex Indústria e Comércio, Ltda trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. September 2009 – Fratex Indústria e Comércio/HABM – USA Track & Field (TRACK & FIELD USA) / (Rechtssache T-103/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TRACK & FIELD USA – Ältere nationale Bildmarke TRACK & FIELD – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33, 68-74)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
USA Track & Field, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Bildmarke USA TRACK & FIELD – Anmeldung Nr. 1680883
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken‑ oder Zeichenrechts:
Fratex Indústria e Comércio, Ltda
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Bildmarke TRACK & FIELD
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Der Beschwerde der USA Track & Field, Inc. wurde stattgegeben
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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