Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 20.11.2007 – T-103/05

P gegen Europäische Kommission.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2007:348

Gründe

Randnummer 1

Eine Entscheidung ist hinreichend begründet, sofern sie in einem dem betroffenen Beamten bekannten Zusammenhang ergangen ist und er deshalb die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme erkennen kann. Das ist bei einer Entscheidung der Fall, mit der das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst für unbefugt erklärt wurde, der zwar aufgrund des Ergebnisses einer medizinischen Kontrolluntersuchung für fähig erklärt wurde, nach einem Krankheitsurlaub halbtags zu arbeiten, seinen Dienst jedoch nicht wieder aufgenommen hat, soweit diese Entscheidung, selbst wenn sie in Bezug auf die Dienstfähigkeit des Betroffenen keine detaillierte Begründung enthält, auf ein beigefügtes Schriftstück, d. h. einen Vermerk des Ärztlichen Dienstes, Bezug nimmt, in dem der zeitliche Ablauf seiner Krankengeschichte festgehalten ist, und darüber hinaus in einem Rahmen zu sehen ist, in dem die Verwaltung versucht hat, die Interessen des Beamten dadurch zu wahren, dass sie ihm eine schrittweise Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ermöglicht.

(vgl. Randnrn. 35, 36 und 38)

Verweisung auf: Gerichtshof, 17. Dezember 1981, Demont/Kommission, 791/79, Slg. 1981, 3105, Randnr. 12; Gerichtshof, 7. März 1990, Hecq/Kommission, C-116/88 und C-149/88, Slg. 1990, I‑599, Randnr. 26; Gerichtshof, 12. November 1996, Ojha/Kommission, C-294/95 P, Slg. 1996, I‑5863, Randnr. 35; Gericht, 22. Januar 1998, Costacurta/Kommission, T-98/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑21 und II‑49, Randnr. 86

Randnummer 2

Ergibt sich aus einer medizinischen Kontrolluntersuchung, dass ein Beamter dienstfähig ist, so darf sich dieser der daraus resultierenden Pflicht, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, nicht dadurch entziehen, dass er eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, wonach er zwar in ärztlicher Behandlung ist, mit der jedoch keine Dienstunfähigkeit bescheinigt wird und die folglich keine Angabe von Anfang und Ende dieser Dienstunfähigkeit enthält. Ein solches Dokument stellt keinesfalls eine Bescheinigung dar, aus dem die Dienstunfähigkeit hinreichend klar und schlüssig hervorgeht,

(vgl. Randnrn. 61 bis 63)

Verweisung auf: Gericht, 20. November 1996, Z/Kommission, T-135/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑519 und II‑1413, Randnr. 34; Gericht, 6. Mai 1997, Quijano/Parlament, T-169/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑91 und II‑273, Randnr. 40

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-103/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten