Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 06.10.2009 – T-102/08 P
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:390
Gründe
Ein Beamter kann zwar für sein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst im Rahmen seiner Beurteilung nicht bestraft werden, doch kann die Note für seine Leistung erhöht werden, um den Umständen Rechnung zu tragen, unter denen er trotz der Tatsache, dass er aufgrund seines Fernbleibens über weniger effektive Arbeitszeit verfügt hat, seine Aufgaben erfüllt hat. Eine solche Berücksichtigung als Bestandteil der Gesamtnote in Bezug auf die Leistung findet jedoch nicht automatisch statt, da sie für die Verfasser der Beurteilung der beruflichen Entwicklung nur eine Möglichkeit darstellt; ihnen obliegt es, diese Möglichkeit zu erwägen, wenn sie den Umständen nach gerechtfertigt sein kann.
Haben der Beurteilende und der gegenzeichnende Beamte keinen Grund zu der Annahme, dass das berechtigte Fernbleiben vom Dienst eines Beamten bedeutende Auswirkungen auf seine Leistung während des von einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung umfassten Zeitraums gehabt hat, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, diesen Umstand in den in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung festgehaltenen Bemerkungen zur Leistung weder erwähnt noch berücksichtigt zu haben.
(vgl. Randnrn. 29, 39 und 40)
Verweisung auf: Gericht, 8. März 2005, Vlachaki/Kommission, T-277/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑57 und II‑243, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung
Die Aufhebung eines durch einen Beamten angefochtenen Verwaltungsaktes kann als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, wenn der Verwaltungsakt keine deutlich negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers enthält, die ihn verletzen könnte.
(vgl. Randnr. 47)
Verweisung auf: Gericht, 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T-155/03, T-157/03 und T-331/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑411 und II‑1865, Randnr. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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