Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 26.11.2008 – T-100/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:527
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Deepak Rajani trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. November 2008 – Rajani/HABM – Artoz-Papier (ATOZ) / (Rechtssache T-100/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATOZ – Ältere internationale Wortmarke ARTOZ – Keine Verpflichtung, eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen – Beginn der Fünfjahresfrist – Eintragungsdatum der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 – Begründungspflicht – Art. 73 und 79 der Verordnung Nr. 40/94 und Art. 6 EMRK“
1. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 35, 43-45, 49)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 65-66)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke:
Deepak Rajani
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke ATOZ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 – Anmeldung Nr. 1319961
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Artoz-Papier AG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Internationale Wortmarke ARTOZ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Zurückweisung der Beschwerde
Zitierte Vorschriften
Art. 6 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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