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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 26.11.2008 – T-100/06

Deepak Rajani (Dear!Net Online) gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2008:527

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Deepak Rajani trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. November 2008 – Rajani/HABM – Artoz-Papier (ATOZ) / (Rechtssache T-100/06)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATOZ – Ältere internationale Wortmarke ARTOZ – Keine Verpflichtung, eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen – Beginn der Fünfjahresfrist – Eintragungsdatum der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 – Begründungspflicht – Art. 73 und 79 der Verordnung Nr. 40/94 und Art. 6 EMRK“

1. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 35, 43-45, 49)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 65-66)

Gegenstand

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Deepak Rajani

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ATOZ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 – Anmeldung Nr. 1319961

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Artoz-Papier AG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Internationale Wortmarke ARTOZ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde

Zitierte Vorschriften

Art. 6 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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