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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 09.09.2011 – T-10/08

Kwang Yang Motor Co., Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Verbrennungsmotor mit oben liegendem Ventilator wiedergibt - Älteres nationales Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Sichtbare Merkmale des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses - Kein anderer Gesamteindruck - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:446

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kwang Yang Motor Co., Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011 – Kwang Yang Motor/HABM – Honda Giken Kogyo (Verbrennungsmotor mit oben liegendem Ventilator) / (Rechtssache T-10/08)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Verbrennungsmotor mit oben liegendem Ventilator wiedergibt – Älteres nationales Geschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Sichtbare Merkmale des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses – Kein anderer Gesamteindruck – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

1. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Begriff (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 23-27)

2. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als den hervorruft, der durch das ältere Geschmacksmuster hervorgerufen wird – Wiedergabe eines Verbrennungsmotors mit oben liegendem Ventilator (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 4 Abs.2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs.1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 30, 38, 43, 45)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Art. 25 GGV, Art. 4 GGV, Art. 6 GGV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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